Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. ISN GmbH (AGB)

§ 1 Geltung der Bedingungen:

  1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Grundlage aller Lieferungsverträge, Leistungen und Angebote des Verkäufers. Im kaufmännischen Verkehr gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
  2. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen der Vertragspartner werden nur dann Vertragsinhalt, wenn diesen zuvor ausdrücklich und schriftlich zugestimmt wurde.

§ 2 Angebot:

  1. Die Angebote des Verkäufers sind - auch bezügl. der Preisangaben - freibleibend und unverbindlich.

§ 3 Preise:

  1. Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Verkäufer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise.
  2. Verpackung, Versandspesen, Transportversicherungen und Zollgebühren sind in den Angeboten des Verkäufers nicht enthalten und werden gesondert berechnet.

§ 4 Lieferung:

  1. Gerät der Verkäufer in Lieferverzug, so kann der Käufer nach Setzen einer angemessenen Nachfrist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
  2. Die Dauer der vom Verkäufer gesetzlich zu setzenden Nachfrist wird auf zwei Wochen festgelegt, die mit Eingang der Nachfristsetzung beim Verkäufer beginnt.
  3. Bei vom Käufer gewünschten Auftragsänderungen, die sich auf die vereinbarte Lieferfrist auswirken, verlängert sich diese vereinbarte Lieferfrist in angemessenem Umfang.
  4. Lieferung- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und rechtmäßigen Arbeitskämpfen hat der Verkäufer nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung zu verlängern.

§ 5 Versand und Gefahrübergang:

  1. Der Versand erfolgt auf eigene Gefahr des Käufers. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Werk des Verkäufers verlassen hat.
  2. Der Verkäufer ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Käufers zu versichern.

§ 6 Gewährleistung und Haftung:

  1. Eine unvollständige Lieferung bzw. offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung, versteckte Mängel nach deren Entdeckung innerhalb der Verjährungsfrist für den gesetzlichen Gewährleistungsanspruch, dem Verkäufer anzuzeigen. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt jegliche Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer aus.
  2. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Datum der Lieferung und beträgt, sofern keine anderen Angaben seitens des Verkäufers gemacht werden, sechs Monate.
  3. Der Verkäufer hat in allen Fällen berechtigter und rechtzeitiger Beanstandungen seiner Lieferungen nach seiner Wahl unter Ausschluß sonstiger Gewährleistungsansprüche des Käufers nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Dem Käufer bleibt das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen von drei Nachbesserungsversuchen oder Fehlschlagen der Ersatzlieferung nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
  4. Macht der Käufer nach dem Fehlschlagen von drei Nachbesserungsversuchen von seinem Recht auf Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung in angemessener Frist keinen Gebrauch, so kann der Verkäufer seinerseits vom Vertrag zurücktreten.
  5. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen seine Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

§ 7 Eigentumsvorbehalt:

  1. Kontokorrent-/Saldoklausel (Geschäftsverbindungsklausel) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnungen aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
  2. Verlängerter Eigentumsvorbehalt bei Weiterverkauf mit Vorausabtretungsklausel Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er dem Verkäufer hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Käufers stehen, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an den Verkäufer ab. Wird Vorbehaltsware vom Käufer- nach Verarbeitung/Verbindung- zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Verkäufer kann verlangen, daß der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner die Abtretung mitteilt.
  3. Verlängerter Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für den Verkäufer vor, ohne daß für Letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, steht dem Verkäufer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, daß der Käufer dem Verkäufer im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Verkäufer verwahrt.
  4. Übersichtsklausel Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt, ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet.

§ 8 Zahlung:

  1. Rechnungen des Verkäufers sind sofort nach deren Erhalt bar zu bezahlen. Bargeldlose Zahlung ist nur nach vorheriger Vereinbarung möglich. Die Ablehnung von Schecks oder Wechsel behält sich der Verkäufer in diesen Fällen ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig.
  2. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen gegenüber den Rechnungen des Verkäufers ist nur zulässig, wenn diese Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten gegenüber dem Verkäufer ist im kaufmännischen Verkehr ausgeschlossen.

§ 9 Rücktritt:

  • Hat der Käufer bei Auftragserteilung über seine Kreditwürdigkeit getäuscht, bzw. fehlte diesem für den Verkäufer nicht erkennbar die Kreditwürdigkeit, ist der Verkäufer berechtigt, ohne Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Treten solche Umstände nach Auftragserteilung ein, so ist der Verkäufer zu weiteren Leistungen nur gegen eine angemessene Abschlagszahlung verpflichtet.

§ 10 Erfüllungsort:

  • Erfüllungsort für alle Leistungen aus diesem Vertrag ist im kaufmännischen Verkehr für beide Teile Merseburg.

§ 11 Gerichtsstand:

  • Gerichtsstand ist im kaufmännischen Verkehr für alle Streitigkeiten aus Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und Käufer Merseburg.

§ 12 Anwendbares Recht:

  • Auf alle Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

§ 13 Schlußbestimmungen:

  1. Soweit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine abweichenden Vorschriften enthalten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder im Einzelfall, z. B. mangels Kaufmannseigenschaft des Käufers, nicht anwendbar sein, so bleiben alle übrigen Bestimmungen unberührt.

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